AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen,

der bellamöbel, 76777 Neupotz,  In den Krautstücken 5

 

Allgemeines

1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil unserer Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

2. Alle Aufträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Wir sind berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbe-zogenen Daten des Kunden zu verwerten und zu speichern.

4. Angaben über Eigenschaften der Ware erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne den Willen, dafür besonders einzustehen.

5. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, falls ihnen Kundenbedingungen entgegenstehen.

 

Angebote, Lieferfristen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen gegenüber Kaufleuten eine Aufforderung dar, uns definitive Angebote zu machen.

Ansonsten sind unsere Angebote bis zum Zugang einer Annahme widerruflich.

2. a) Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Kunden voraus und behalten  uns im Einzelfall die Annahme der Bestellung des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder einer Liquiditätszusage der Hausbank in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen.

2. b) Wird die mangelnde Kreditwürdigkeit erst nach Vertragsschluß bekannt, so können wir nach Rücksprache mit dem Kunden vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung in bar verlangen. Uns steht das Recht zu, Sicherstellung innerhalb einer Woche vom Kunden zu verlangen. Der Nachweis der mangelnden Kreditwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne daß die Vorlage der Auskunft vom Kunden gefordert werden kann. Bei mangelnder Kreditwürdigkeit eines Wechselbeteiligten können wir unter Rückgabe des Wechsels vom Kunden sofortige Barzahlung verlangen.

2. c) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eintritt, insbesondere, wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein gerichtliches oder außer-gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird.

3. Die vereinbarten Lieferfristen gelten als ungefähr und unter Kaufleuten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.

 

Lieferung

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk. Nach Bereitstellung und Absenden der Meldung über die Versandbereitschaft der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über.

2. Ist die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager vereinbart, so bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. Unsere Haftung beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für uns entstehende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgerecht durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden diesem berechnet.

3. Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar auch dann, wenn sie in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörung, Arbeitskämpfe und Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe bei uns oder unseren Lieferanten, behördlichen Maßnahmen oder höhere Gewalt.

4. Ist die Lieferung auf unabsehbare Zeit nicht möglich, ohne daß dies von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Bei Leistungsverzug oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Kunde schriftlich eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende, Nachfrist setzen. Wird diese nicht eingehalten, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.  Bei Leistungsverzug ist die Ablehnung der Leistung anzudrohen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Der Deckungskauf setzt die Einholung mind. dreier Vergleichsangebote voraus. Darüber hinausgehende Schadens-ersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Schadensersatz wegen Nichterfüllung infolge leichter oder normaler Fahrlässigkeit leisten wir nicht. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften wir gegenüber Kaufleuten nur, wenn das Verschulden von gesetzlich Vertretungsberechtigten oder leitenden Angestellten unserer Firma ausgeht oder unsere sonstigen Erfüllungsgehilfen Haupt- oder Kardinalpflichten verletzt haben. Die Haftung beschränkt sich in jedem Fall auf die Schäden, die wir im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraus-sehen konnten.

6. Holt der Kunde trotz Benachrichtigung über die Versandbereitschaft die Ware nicht am Erfüllungs-ort binnen 14 Tagen ab oder übernimmt er sie nicht bei vereinbarter Lieferung, so können wir eine vorläufige Rechnung erstellen. Ab Absendung der Benachrichtigung trägt der Kunde die Lager-kosten und die Gefahr der Lagerung.

Wahlweise können wir auch vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verkaufen. Minder-erlös ist uns zu ersetzen; ein Anspruch auf den Mehrerlös besteht nicht.

 

Preise, Preisanpassung

1. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk, oder ab Lager zuzüglich Fracht (+ MwSt.).

2. Etwa bewilligte Frachtvergütungen entfallen bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaft-lichen Verhältnisse des Kunden, insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gerichtliche oder außergerichtliche Insolvenzver-fahren eröffnet werden.

3. Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Kunden; Verpackung wird besonders berechnet und nicht zurückgenommen.

4. Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben, (insbesondere allgemeine Erhöhungen von Arbeits- oder Materialkosten) berechtigen uns zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertragsschluß erfolgen soll sowie bei Dauerschuldver-hältnissen. Eine Änderung der Mehrwertsteuer zieht jederzeit eine automatische Preisanpassung nach sich.

Gegenüber Nichtkaufleuten sind wir nur bei Dauerschuldverhältnissen oder bei vereinbarter Lie-ferung mindestens vier Monate nach Vertragsschluß wegen Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

Nichtkaufleute dürfen von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Vertragsbindung infolge der Preis-erhöhung für sie nicht zumutbar ist.

 

Zahlung

1. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Fälligkeitsdatum erteilt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen.

2. Geleistete Anzahlungen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die einzelnen Teil-lieferungen anteilig verrechnet. § 367 BGB bleibt unberührt.

3. Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein besonderes Zahlungsziel vereinbart, so ist der Kaufpreis nach Wahl des Kunden entweder innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen in bar, ohne Abzug, zu zahlen.

4. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, daß der Kunde nicht mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert einschließlich Mehrwertsteuer, ohne eventueller Fracht und Verpackung.

5. Wird Wechsel- oder Akzeptzahlung vereinbart, so muß der Wechsel sofort nach Lieferung gegeben werden. Seine Laufzeit darf 90 Tage, vom Rechnungsdatum ab gerechnet, nicht über-schreiten. Wechsel und Akzepte werden nur unter Vorbehalt der Diskontiermöglichkeit erfüllungs-halber angenommen. Die Diskontspesen werden vom Kunden getragen. Es gelten die Sätze, die  uns von der Bank berechnet werden, mind. aber 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-überleitungsgesetzes. Für die Annahme von Wechseln und Schecks gelten die Bedingungen der Banken.

6. Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, so sind Verzugszinsen in der Höhe wie wir sie an unsere Bank für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen haben, mind. aber 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu zahlen.

7. Bei Zahlungsverzug mit Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

8. Bis zum Vollzug der Gewährleistungsrechte sind die vertraglichen Zahlungstermine einzuhalten.

9. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

10. Gegenüber Kaufleuten sind Zurückbehaltungsrechte des Kunden gemäß §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen.

 

Mängelgewährleistung, Haftung

1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach dem Erhalt zu untersuchen,  sofern dies nach ordnungs-gemäßen Geschäftsgang tunlich ist und dem Verkäufer einen Mangel unverzüglich anzuzeigen.

2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Tagen danach, schriftlich zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Kunden. Maßgebend ist jeweils der Zugang der Rüge bei uns. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

3. Geht die Ware an Dritte oder ins Ausland, so haben Prüfung und Abnahme am Versandort zu er-folgen; sie gilt als genehmigt, sobald sie den Lagerplatz verlassen hat. Erfolgt Abnahme durch den Kunden oder seine Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.

4. Ergänzend gilt, daß zugesicherte Eigenschaften ausdrücklich zu kennzeichnen sind. Eine Bezug-nahme auf DIN-Normen beinhaltet nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung durch uns.

5. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und bis zur Durchführung der Gewährleistung die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren, ohne hierfür Kosten zu berechnen. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit, uns vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die bean-standete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

Kaufmannskunden haben die Versandkosten zur Durchführung der Nachbesserung zu tragen.

6. a) Bei berechtigter Mängelrüge sind wir unter Ausschluß von Schadensersatzleistungen nur zur Nachbesserung oder Preisminderung nach eigener Wahl verpflichtet. Bei Fehlschlag der Nach-besserung kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen; die anderweitigen Bestimmungen über die Gewährleistung/Haftung bleiben unberührt.

6. b) Leistungs- und Erfüllungsort für die Wandlung oder Minderung ist unsere Betriebsstätte.

7. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

8. Die Haftungsfreizeichnungen aus den vorigen Ziffern gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht.

 

Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Preises und Tilgung aller aus der Geschäftsver-bindung bestehenden und noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne daß wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verar-beitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Ab-tretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.

4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten ein-gebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehen-den Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ein-schließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in sein Grundstück eingebaut, so tritt er schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücks-rechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne der Ziff. 3, 4 und 5 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Versicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens  erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für die Zahlung des Preises sowie für die sonstigen Leistungen des Kunden und alle übrigen sich aus dem Geschäft ergebenden Rechte und Pflichten ist der Ort unserer gewerblichen Niederlassung in 76777 Neupotz.

2. Für alle sich aus dem Geschäftsverkehr mittelbar ergebenden Streitigkeiten - auch die Gültigkeit abgeschlossener Verträge betreffend - gilt 76829 Landau als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

3. Die Rechtsbeziehungen zu unserem Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

 

Schlußbestimmungen

Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

KONTAKT

bellamöbel.de
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info@bellamoebel.de
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elefon: 07274 7003-0

 

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